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Vorsorge - ein Thema für alle
Zur Info-Veranstaltung am 17.11.22 von Bündnis 90/Die Grünen mit Rechtsanwalt Thorsten Siefarth in der Sportgaststätte Petershausen kamen so viele Interessenten, dass einige wieder gingen. Weil die Informationen aber bestimmt für viel mehr Menschen und nicht nur heute wichtig sind und bleiben, werden sie in diesem Blog zusammengefasst dargestellt.

Vorsorgevollmacht
Alter
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Für den Fall, dass jemand durch Unfall, Krankheit oder fortgeschrittenes Alter nicht mehr selbst handeln kann, sollte vorab festgelegt werden, wer in diesem Fall handeln soll, am besten mit einer Vorsorgevollmacht. Dadurch kann verhindert werden, dass von einem Gericht ein Betreuer bestellt werden muss.

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt jeder selbst einen Vertreter (willentliche Stellvertretung). Wichtig: Eheleute oder Angehörige können sich grundsätzlich nicht automatisch gegenseitig vertreten, es muss eine Vollmacht vorliegen. Mit der Vorsorgevollmacht wird die Bevollmächtigung nach außen sichtbar nachgewiesen. Das Besondere einer Vorsorgevollmacht: Sie berechtigt zum Abschluss von Rechtsgeschäften und zur Übertragung von Entscheidungen im gesundheitlichen und höchstpersönlichen Bereich. Wichtige Aufgabenkreise sind Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Post, Telekommunikation, Umgang mit Behörden und Gerichtsbarkeit.

Die Vorteile einer Vorsorgevollmacht: Sie kann nach eigenen Wünschen gestaltet werden, ist sofort einsetzbar und sie kann unkompliziert entzogen werden. Außerdem entfaltet sie eine Sperrwirkung gegen die gesetzliche Betreuung. Für Bankangelegenheiten gibt es Vordrucke der Banken, die man ergänzend verwenden sollte.

Genauso wie andere wichtige Unterlagen sollte die Vorsorgevollmacht an einem sicheren Ort verwahrt werden. Sie kann aber auch sofort an den Bevollmächtigten oder an einen Treuhänder übergeben werden. Möglich ist eine Registrierung bei der »Bundesnotarkammer. Die Vollmacht wird dort aber nur registriert, nicht hinterlegt.

Betreuungsverfügung
Wenn die Vorsorgevollmacht nicht greift, kann eine Betreuung notwendig werden. Für diesen Fall sollte mit einer Betreuungsverfügung vorgesorgt werden. Darin kann der Betroffene dem Betreuungsgericht Wünsche zur Person des Betreuers sowie Vorgaben für die Durchführung der Betreuung äußern. Es wird hier unbedingt Schriftform empfohlen, auch wenn diese nicht vorgeschrieben ist. Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig.

Patientenverfügung
OP-Saal
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Mit einer Vorsorgevollmacht erreicht man, dass ein/e andere/r für einen selbst handelt. Anders bei der Patientenverfügung: Darin legt man seinen Willen für den Fall nieder, dass man sich selbst aktuell zu medizinisch-pflegerischen Maßnahmen nicht mehr äußern kann. Mit dieser schriftlichen Vorausverfügung schafft man die Möglichkeit, für den Fall des Falles den eigenen Willen durchzusetzen.

Außerdem werden Bevollmächtige/Betreuer unterstützt, die die Patientenverfügung durchsetzen sollen. Das generelle Problem bei einer Patientenverfügung ist, zukünftige Situationen einzuschätzen. Volljährigkeit und Einwilligungsfähigkeit sind für die Patientenverfügung genauso Voraussetzung wie die Schriftform. Widerruf, auch mündlich, ist möglich. Kann sich ein Patient in einer aktuellen Situation noch mündlich äußern, so geht dies der Patientenverfügung vor.

Eine Patientenverfügung ist für alle Ärzte, Pflegende, Betreuer, Bevollmächtigte und Angehörige absolut verbindlich. Sie ist umso leichter umzusetzen, je zeitnaher und konkreter sie formuliert ist. Man kann die Verfügung frei verfassen, besser aber auf Basis eines Formulars, ergänzt um persönliche Erklärungen. Sie sollte die verschiedensten Situationen enthalten und die jeweils gewünschten bzw. nicht gewünschten Maßnahmen. Es empfiehlt es sich, dazu vorab z.B. die Hausärztin bzw. den Hausarzt zu konsultieren. Außerdem sollte eine Vertrauensperson zur Umsetzung bestimmt werden, am besten mit der Vorsorgevollmacht. Ansonsten muss ein Gericht einen Betreuer einsetzen. Weitere Informationen können der »Broschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter" des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz entnommen werden (PDF, 20. Auflage).

Rechtsanwalt Thorsten Siefarth, der diesen Blog-Beitrag autorisiert hat, empfiehlt auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung. Eine Patientenverfügung sollte niederlegen, wer sich eine Einschätzung zukünftiger Situationen zutraut.

Von Christa Jürgensonn, 22.11.22


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